Ombudsstelle
Das Vertrauen von Verbrauchern und Kunden in die Dienstleistungen von Immobilienmaklern, Verwaltern und Sachverständigen ist ein sehr kostbares Gut, ein Gut, für dessen Erhalt und Ausbau sich der IVD stark engagiert.
Seit dem Deutschen Immobilientag 2008 gibt es den Ombudsmann Immobilien im IVD. Haben Verbraucher Probleme beim Immobilienkauf, können sie diesen anrufen. Voraussetzung für die Anrufung des Ombudsmanns ist, dass das betroffene Unternehmen Mitglied im IVD ist. Der Ombudsmann soll zwischen den Beteiligten schlichten und so ein Gerichtsverfahren vermeiden.
Die Ombudsstelle ist neben der Vertrauensschadenversicherung für IVD-Mitglieder eine einzigartige Institution zur Förderung des Verbraucherschutzes in der Immobilienwirtschaft. Im Frühjahr 2015 übernahm Ball das Amt des Ombudsmannes Immobilien im IVD, nachdem der Amtsvorgänger Rechtsanwalt Hans-Eberhard Langemaack im Oktober 2014 verstarb. Der erfahrener Jurist und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof besitzt nicht nur die juristische Qualifikation, sondern auch das nötige Fingerspitzengefühl. Er soll die ihm vorgelegten Aussagen von Verbrauchern und IVD-Mitgliedsunternehmen möglichst neutral nach Recht und Gesetz bewerten.
Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenlos und soll in der Regel in weniger als fünf Monaten abgeschlossen sein. Nur Verbraucher können den Ombudsmann anrufen. Hält dieser die Beschwerde für zulässig, fordert er das betroffene IVD-Mitgliedsunternehmen zur Stellungnahme auf und holt gegebenenfalls ergänzende Informationen von dem Verbraucher ein. Das Unternehmen erklärt zu Beginn des Verfahrens, ob es sich der Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen wird. In diesem Fall ist der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns für das Unternehmen bindend. Der Verbraucher muss auf den Schlichtungsvorschlag nicht eingehen. Ihm steht in jedem Fall der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Der Begriff "Ombudsmann"
Ombudsmann ist schwedisch und heißt "Vermittler". Ihn gibt es seit über 200 Jahren in Schweden. Im Zusammenhang mit der in Europa aufkommenden Verbraucherschutz-Bewegung erhielt der Ombudsmann insbesondere zu Beginn der 70er Jahre erhebliche Bedeutung. Beschwerdestellen, auch auf privat-rechtlicher Grundlage, wurden eingerichtet. So entstanden z.B. auch der Versicherungsombudsmann, der Bankenombudsmann und der
Der neue Ombudsmann Immobilien
Wolfgang Ball ist der neue Ombudsmann Immobilien im IVD. Nach dem Tod von Hans-Eberhard Langemaack im Oktober vergangenen Jahres war die Ombudsstelle für einige Monate vakant, bis es dem IVD gelungen ist, den ehemaligen Vorsitzenden Richter des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs als Ombudsmann zu gewinnen. Der VIII. Zivilsenat ist unter anderem zuständig für Kaufvertragsrecht. Das AIZ-Immobilienmagazin hat mit Wolfgang Ball über seine Ziele gesprochen.
Herr Ball, erwarten Sie, dass mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, an dem das Bundesjustizministerium in Umsetzung einer EU-Richtlinie derzeit arbeitet, die Akzeptanz des Ombudsmannwesens in Deutschland zunehmen wird?
Wolfgang Ball: Das halte ich für sehr wahrscheinlich. Mit der Verabschiedung des Gesetzes im Sommer dieses Jahres und der bundesweiten Einrichtung neuer Streitbeilegungsstellen wird die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung stärker in das Bewusstsein der Verbraucher rücken. Unternehmen müssen Verbraucher zudem über die zuständige Streitbeilegungsstelle informieren. Die Streitbeilegungsstellen werden im Internet alle wichtigen Informationen bereithalten. Der mündige Verbraucher wird die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch einen rechtskundigen, unabhängigen und unparteiischen Streitmittler wie den Ombudsmann nutzen, weil sie ihm nur Vorteile bringt, ohne ihm den Weg zu den Gerichten abzuschneiden, falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht vor, dass jedes Unternehmen seine Kunden darüber zu informieren hat, welcher Streitbeilegungsstelle es angehört beziehungsweise anzuzeigen, dass es nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Wird es auf diese Weise zu einem Wettbewerbsvorteil, wenn man als Unternehmen auf eine vorhandene Ombudsstelle hinweist?
Wer als Unternehmer auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch einen unabhängigen Ombudsmann hinweist und sich generell bereit erklärt, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dem Ombudsmann teilzunehmen, schafft damit für die Verbraucher Vertrauen und fördert deren Bereitschaft zum Geschäftsabschluss. Das halte ich für einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil. Einem Unternehmer, der mir erklärt, zur Beteiligung an einem Streitbeilegungsverfahren nicht bereit zu sein, würde ich
als Verbraucher mit Skepsis begegnen.
Eines Ihrer Ziele ist es, bei den IVD-Mitgliedsunternehmen für die aktive Mitwirkung an der alternativen Streitbeilegung durch den Ombudsmann zu werben. Wie lässt sich dieses Ziel erreichen?
Ich glaube, dass es dazu gar keiner großen Überzeugungsarbeit bedarf. Die Mitgliedsunternehmen müssen nur erkennen, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, Verbraucher auf die Möglichkeit der unabhängigen und zudem für den Verbraucher kostenlosen Streitschlichtung durch den Ombudsmann Immobilien hinzuweisen, im Streitbeilegungsverfahren des Ombudsmannes aktiv nach den Vorgaben der Verfahrensordnung mitzuwirken und vernünftige, ausgewogene Einigungsvorschläge des Ombudsmannes zu akzeptieren. Wer den daraus resultierenden Wettbewerbsvorteil
erkennt, wird ihn vernünftigerweise nutzen. Hinzu kommt die Überlegung, dass jeder vermiedene Prozess – zumal um Makleransprüche gegen Verbraucher – das Ansehen des gesamten Berufsstandes fördert und damit auch jedem einzelnen IVD-Mitgliedsunternehmen zugutekommt. Diese Aspekte will ich unter anderem bei den Veranstaltungen der IVD-Regionalverbände ansprechen und so zur Schaffung eines
allgemeinen Bewusstseins beitragen.
Inwieweit ist zu rechtfertigen, dass nur Verbraucher den Ombudsmann anrufen können?
Rechtfertigen lässt sich diese Beschränkung sicherlich mit dem Bedürfnis nach Verbraucherschutz. Dem Verbraucher als dem typischerweise schwächeren Vertragspartner des Unternehmers soll für Rechtsstreitigkeiten ein Verfahren eröffnet werden, das leicht zugänglich ist, nur geringe formale Anforderungen an den Verbraucher als Beschwerdeführer stellt und zudem für ihn unentgeltlich ist. Unternehmen bedürfen solcher Erleichterungen regelmäßig nicht. Die Beschränkung des Ombudsmann-Verfahrens auf Verbraucherstreitigkeiten ist freilich nicht zwingend.
Das Interview erschien in der April Ausgabe des AIZ-Immobilienmagazins, Seite 36.
Wolfgang Ball
Littenstraße 10, 10179 Berlin
Fax: 030 / 27 57 26 78
E-mail: info@ombudsmann-immobilien.net
Internet: www.ombudsmann-immobilien.net